Satzung

Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen: simplesportsclub

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung regelmäßiger Sport und Trainingseinheiten und die Durchführung von sportspezifischen Veranstaltungen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder online via Antragsformular zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Datenschutz)

Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes. Jedes Mitglied erklärt mit dem Aufnahmeantrag seine Einwilligung zur Erhebung, Erfassung und Verarbeitung seiner für die Mitgliedschaft erforderlichen personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind -Pflichtangaben (Vor- und Nachnamen, E-Mail-Adresse und Bankverbindung) Diese Informationen werden in einem elektronischen System gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und die Durchführung des Sportbetriebes.

§ 9 (Haftung)

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf Ansprüche gegenüber dem Verein, die aus Unfällen oder anderen Nachteilen im Vereinssportbetrieb oder in der Ausübung von ehrenamtlichen Vereinsfunktionen entstehen könnten. Dieser Verzicht erstreckt sich auch auf Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat.

§ 10 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 11 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.

§ 12 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung und

der Vorstand.

§ 13 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden. Sie oder Er vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützigen Zweck zur Förderung des Sports.

Hamburg, Datum

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